Willkommen

Willkommen bei Christoph Lerg –
Ihrem Rechtsanwalt für Kirchenrecht

Die Rechtsverhältnisse innerhalb der katholischen Kirche, z.B. auch im Hinblick auf kirchliche Eheannullierungen, werden ausschließlich durch das sog. kanonische Recht geregelt. Dies ist eine von dem staatlichen Recht völlig unterschiedliche Materie mit der Kirche als alleinigem Gesetzgeber. Soweit das Verhältnis zwischen Kirche und Staat oder das Verhältnis des Staatsbürgers zur Kirche betroffen ist, sind zusätzlich Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat sowie die jeweiligen staatlichen Regelungen (sog. Staatskirchenrecht) von Bedeutung.

 

Wer als Rechtsanwalt Kirchenrecht anwenden und darin beraten möchte, muss nach den Vorgaben des kanonischen Rechts eine spezielles Studium absolvieren. Denn es wird im Rahmen des Jurastudiums für den staatlichen Rechtsanwalt Kirchenrecht nicht oder nur minimal behandelt. Daher werden staatliche Rechtsanwälte vor Gerichten der katholischen Kirche auch nicht zugelassen.

 

Ich bringe die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beratung als Ihr Rechtsanwalt für Kirchenrecht dadurch mit, dass ich neben einem Studium in katholischer Theologie (mit dem Abschluss Dipl. Theol.) auch ein Spezialstudium im kanonischen Recht (mit dem Abschluss Lic.iur.can.) absolviert habe. Darüber hinaus habe ich Rechtswissenschaften studiert, die beiden juristischen Staatsexamen abgelegt und bin zugleich als (deutscher) Rechtsanwalt [Link: wl-law.de] zugelassen, wobei ich mich in diesem Bereich auf wirtschaftsrechtliche Beratung spezialisiert habe. Zur Vermeidung von Missverständnissen möchte ich darauf hinweisen, dass „Rechtsanwalt für Kirchenrecht“ keine von einer staatlichen Rechtsanwaltskammer verliehene Fachanwaltsbezeichnung ist, sondern meine spezielle Tätigkeit beschreiben soll.

Leistungen

Als Rechtsanwalt für Kirchenrecht vertrete ich meine Mandanten in allen Bereichen des Kirchenrechts. Über Mandate im Bereich der kirchlichen Eheannullierungen hinaus hinaus bin ich für Laien, Priester oder Ordensleute auch im Bereich des kirchlichen Strafrechts und Verwaltungsrechts tätig. Das insbesondere im Jurastudium gelernte „Handwerk“ des Umgangs mit Recht kommt meinen Mandanten und mir auch im Bereich des Kirchenrechts zu Gute, gleiches gilt auch für prozesstaktische Überlegungen, die ich als Rechtsanwalt im Bereich des Wirtschaftsrechts auch auf meine Tätigkeit als Rechtsanwalt für Kirchenrecht übertragen kann.

 

Meine Tätigkeit erstreckt sich auf den gesamten deutschsprachigen Raum.

 

Falls Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, rufen Sie mich gerne unverbindlich an. Ich versuche, meinen Mandanten im Vorfeld neben einem ersten inhaltlichen Überblick in der Sache auch einen möglichst präzisen Überblick über die Kosten meiner Einschaltung zu geben.

Das Honorar für meine Tätigkeit wird mit dem Mandanten individuell vereinbart und richtet sich nach dem Stundenaufwand.

SCHEIDUNGEN

Scheidung und Annullierung

aus Sicht der katholischen Kirche bestehen die vor dem Standesamt geschlossene Ehe mit ihren staatlichen Rechtswirkungen und die vor der Kirche geschlossene Ehe völlig unabhängig voneinander, weil diese beiden Institute unterschiedlichen Rechtskreisen angehören. Die Trennung von staatlicher und kirchlicher Ehe gilt auch dann, wenn in Ausnahmefällen eine vor dem Standesamt geschlossene Ehe von der katholischen Kirche zugleich als Eheschließung im Rechtskreis der Kirche akzeptiert wird. Aus dieser Trennung ergibt sich zwangsläufig, dass nach katholischem Verständnis eine staatliche Ehescheidung nichts an dem Fortbestand der vor der Kirche geschlossenen Ehe ändert. Eine neue kirchliche Eheschließung kommt somit wegen des Fortbestehens der früheren Ehe nicht in Betracht.

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Darüber hinaus vertritt die katholische Kirche von allen christlichen Konfessionen im Hinblick auf die Ehelehre die strengste Auffassung, wonach eine einmal gültig zustande gekommene und geschlechtlich vollzogene Ehe zwischen Christen durch keine Macht der Welt aufgelöst werden kann.

 

Nachdem also die Auflösung einer derartigen Ehe nicht möglich ist, prüft die Kirche in den kirchlichen Eheannullierungsverfahren, ob bei der Eheschließung eine gültige Ehe überhaupt zustande gekommen ist. Der grundlegende Unterschied zur staatlichen Scheidung besteht darin, dass bei der Scheidung die Ehe ab Rechtskraft des Scheidungsurteils („ex nunc“) durch einen staatlichen Akt aufgelöst ist, während bei der kirchlichen Eheannullierung im Falle eines positiven Ausgangs festgestellt wird, dass von Anfang an („ex tunc“) keine gültige Ehe zustande gekommen ist.

 

Wird festgestellt, dass eine Ehe nichtig ist, so bedeutet das keinesfalls, dass in den Augen der Kirche eine möglicherweise jahrzehntelange Partnerschaft als ein „Nichts“ angesehen würde. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass selbst im Falle der Annullierung einer Ehe die daraus hervorgegangenen Kinder von der Kirche weiterhin als ehelich angesehen werden.

 

Anders als im staatlichen (deutschen) Bereich, in welchem seit dem Jahr 1977 die Zerrüttung als Scheidungsgrund ausreicht, existieren im kirchlichen Bereich eine bestimmte Anzahl von Ehenichtigkeitsgründen, von denen mindestens einer vorliegen und bewiesen werden muss. Da im Rückblick das wirksame Zustandekommen der Ehe zum Zeitpunkt der kirchlichen Eheschließung geprüft wird, kommt es wesentlich auf Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung (und kurz davor bzw. danach) an.

 

Auch wenn – wie oben ausgeführt – die staatliche und die kirchliche Ehe prinzipiell völlig voneinander losgelöst sind, sprechen die kirchlichen Ehegerichte ein Urteil erst dann, wenn die staatliche Ehe geschieden ist. Das kirchliche Eheannullierungsverfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn das staatliche Scheidungsverfahren anhängig ist.

GRÜNDE EheNICHTIGKEIT

Gründe für die Nichtigkeit einer Ehe

Die einzelnen Ehenichtigkeitsgründe sollen hier nur kursorisch erwähnt und nicht im Detail ausgeführt werden.

Ausführlichere Darstellungen finden sich auf: https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/wiederheirat/gruende/index.html

oder

https://offizialat.bistumlimburg.de/beitrag/ehenichtigkeit-gruende/

Gründe
  • Die Ehepartner können nur dann eine wirksame Ehe schließen, wenn Sie „Ja“ zu dem gesagt haben, was die katholische Kirche unter einer Ehe versteht. Eine Ehe kann dann unwirksam sein, wenn einer der Partner gar keine Ehe schließen, wenn er keine unauflösliche Ehe schließen, wenn er keine monogame Ehe (Einehe) eingehen, wenn er sich nicht in Treue zu seinem Partner binden oder wenn er nicht für Nachkommen offen sein wollte.

 

  • Eine Ehenichtigkeit kann vorliegen in bestimmten Fällen des Irrtums über eine Eigenschaft des Partners oder im Falle der Täuschung über eine Eigenschaft des Partners. Zu einer nichtigen Ehe kann es auch führen, wenn ein Partner nur unter einer Bedingung heiraten möchte.

 

  • Die Ehe kann nichtig sein, wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund seiner psychischen Konstitution nicht ehefähig war. Hier kann ein Mangel darin bestehen, dass ein Partner sich aufgrund innerer seelischer Defekte nicht innerlich frei und verantwortet für den anderen Partner entscheiden oder nicht die mit einer Ehe verbundenen Verpflichtungen erkennen konnte (Eheschließungsunfähigkeit). Des weiteren ist denkbar, dass ein Partner aufgrund bestimmter psychischer Konstellationen nicht in der Lage war, eine Ehe zu leben (Eheführungsunfähigkeit), z.B. für den Partner Empathie zu entwickeln, für ihn Verantwortung mit zu übernehmen oder auch Konflikte zu führen und die eigenen berechtigten Interessen durchzusetzen. Schließlich führt auch fehlende Geschäftsfähigkeit zur Nichtigkeit der Ehe.

 

  • Auch bestehende Ehehindernisse lassen keine gültige Ehe zustande kommen, so z.B. Blutsverwandschaft zwischen den Partnern in engem Grad, ein bestehendes früheres Eheband (frühere kirchliche oder kirchlich anerkannte Eheschließung) oder Impotenz (Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr) – kein Ehehindernis hingegen stellt die Sterilität (Unfruchbarkeit) dar. Ein weiteres Ehehindernis ist die Religionsverschiedenheit (Ehe mit einem Nichtchristen), sofern von diesem Ehehindernis vor der Eheschließung nicht dispensiert wurde.

 

  • In eher seltenen Fällen kann eine Ehe auch aus formalen Mängeln nichtig sein.

 

  • Keine Nichtigkeit, jedoch die Möglichkeit einer Auflösung beim Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen kommt in Betracht, wenn die bisherige Ehe nicht sakramental war, d.h. einer der Partner nicht getauft war (sog. Privilegium Paulinum oder Privilegium Petrinum) oder wenn die Ehe (nach der Eheschließung) nicht geschlechtlich vollzogen wurde (sog. Nichtvollzugsverfahren).

Ehenichtigkeitsverfahren

Ablauf des Ehenichtigkeitsverfahrens

Darstellung der früheren geltenden Rechtslage

Hier die Darstellung der früheren geltenden Rechtslage (die aber abgesehen von den Änderungen durch "Mitis Iudex Dominus Iesus" weiter gilt):

 

Für die eher seltenen Fälle der Nichtigkeit wegen Formmangels oder der Auflösung einer nicht sakramentalen oder geschlechtlich nicht vollzogenen Ehe bestehen spezielle Verfahrensvorschriften, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.

 

Das reguläre Nichtigkeitsverfahren wird mit der Einreichung der Klageschrift beim kirchlichen Ehegericht eingeleitet. Im deutschsprachigen Raum verfügt jede Diözese über ein eigenes Ehegericht oder über ein gemeinsames Ehegericht mit einer Nachbardiözese. Die Klage kann wahlweise eingereicht werden beim Gericht des Eheschließungsortes oder des Ortes, an welchem die nichtklagende Partei ihren Wohnsitz hat. Unter bestimmten Umständen sind auch noch weitere Gerichtsstände möglich.

 

Folgende Personen sind an dem Verfahren beteiligt: Die Person, welche die Klage einreicht, ist der Kläger bzw. die Klägerin. Der andere Ehegatte wird im kirchlichen Verfahren nicht als Beklagter sondern als Nichtkläger(in) oder auch als belangte Partei bezeichnet. Dies hat den Grund darin, dass sich die Klage nicht gegen den anderen Ehepartner sondern gegen die Ehe als solche, d.h. gegen das Eheband richtet. Zur Wahrung der Rechte des Ehebands ist weiterer Prozessbeteiligter der sog. Ehebandverteidiger, dessen Aufgabe es ist, sämtliche Argumente für die Gültigkeit und somit gegen die Nichtigkeit der Ehe vorzutragen. Der Gerichtshof besteht im Normalfall aus drei Richtern.

 

Wie vor den staatlichen Gerichten ist es auch vor dem kirchlichen Ehegericht nicht ausreichend, einen Nichtigkeitsgrund einfach nur zu behaupten. Natürlich spielt die Aussage der Partei, auf deren Seite der Klagegrund vorliegt, eine wichtige Rolle. Allerdings müssen dem Gericht auch noch weitere Beweismittel angegeben werden, die in der Regel aus Dokumenten (z.B. Briefen) und insbesondere aus Zeugen bestehen. Beide Parteien und die Zeugen werden vom Gericht vernommen. Bei fast ausnahmslos allen Gerichten, vor welchen ich bislang tätig wurde, geschehen diese Vernehmungen in einer ruhigen, höflichen, persönlichen und keinesfalls unangenehmen Atmosphäre. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass beim kirchlichen Verfahren – anders als bei staatlichen Gerichten – es zu keiner mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit aller Beteiligten kommt. Vielmehr werden Parteien und Zeugen jeweils separat vernommen, wobei an diesen Vernehmungen in der Regel nur die zu vernehmende Person und ein Vernehmungsrichter teilnehmen. Falls der Vernehmungsrichter das Protokoll nicht auf Band diktiert, ist zusätzlich ein Schriftführer bzw. eine Schriftführerin anwesend. Außerdem haben der Ehebandverteidiger und der Anwalt das Recht, an der Vernehmung teilzunehmen, was beim Ehebandverteidiger nach meiner Erfahrung nie und beim Anwalt nur in Ausnahmefällen geschieht.

 

Nach Beendigung der Beweisaufnahme (sog. Aktenschluss) haben sowohl der Anwalt als auch der Ehebandverteidiger die Möglichkeit, beweiswürdigende Stellungnahmen gegenüber dem Gericht abzugeben. Danach fällt das Gericht sein Urteil. In Fällen, in welchen eine psychisch bedingte Eheunfähigkeit geltend gemacht wird, wird nach dem Aktenschluss in einem Zwischenschritt die Akte in der Regel noch an einen Gutachter übersandt, der eine fachliche Stellungnahme abgibt.

 

In Deutschland betragen die Gerichtskosten für die I. Instanz 200,- EUR, für die II. Instanz in der Regel 100,- EUR.

Darstellung der aktuell geltenden Rechtslage
Information zur Rechtslage seit dem 8. Dezember 2015 durch das Motu Proprio "Mitis Iudex Dominus Iesus"

 

Kurzzusammenfassung:

 

Für alle Ehenichtigkeitsverfahren in der ersten Instanz, deren Urteil nach dem 08. Dezember 2015 verkündet wurde, bedarf es bei einem positiven erstinstanzlichen Urteil keiner automatischen Überprüfung mehr durch eine 2. Instanz, d.h. nach Rechtskraft erlaubt das Urteil sofort eine „neue“ kirchliche Eheschließung. Eine zweite Instanz findet aber statt, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde, was auch nach neuem Recht möglich ist.

 

Die Klage kann jetzt auch ohne weiteres bei dem Gericht der Diözese eingereicht werden, in welcher die klagende Partei wohnt.

 

Wer sich mit dem Gedanken trägt ein Eheannullierungsverfahren neu anzustrengen, kann bei einer Klageeinreichung - zumindest theoretisch - u.U. in den Genuss eines verkürzten Verfahrens vor dem Bischof kommen. Rein faktisch findet dieses Verfahren aber im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz keine oder so gut wie keine Anwendung.

 

Die Vereinfachungen betreffen nur die Verfahrensvorschriften. Die Nichtigkeitserklärung erfordert auch in Zukunft zwingend, dass ein im kanonischen Recht vorgesehener Nichtigkeitsgrund geltend gemacht und bewiesen wird. Man kann also nicht „einfach so“ die Nichtigkeitserklärung der Ehe beantragen. Allerdings hat es zumindest nach dem Gesetzeswortlaut den Anschein, dass die Beweisanforderungen etwas gesenkt wurden, weil nunmehr den Aussagen der Parteien ein größeres Gewicht beigemessen wird.

 

Gerade bei dem u.U. möglichen verkürzten Verfahren sind Sie m.E. noch mehr als bisher bei der Formulierung der Klageschrift auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen, weil an die Klageschrift höhere Anforderungen gestellt werden.

 

Im Einzelnen:

 

Papst Franziskus hat mit zwei Apostolischen Schreiben vom 15. August 2015, veröffentlicht am 08. September 2015, die prozessrechtlichen Vorschriften für Eheannullierungsverfahren teilweise geändert. Dies geschah für die uns hier interessierende lateinische Kirche durch das Motu Proprio "Mitis Iudex Dominus Iesus" ("Der milde Richter Herr Jesus"). Hierdurch wurde zum einen der Wortlaut einiger Normen des Codex Iuris Canonici geändert, zum andern hat der Papst mit dem vorgenannten Motu Proprio Verfahrensregelungen erlassen, welche die gesetzlichen Vorschriften erläutern und ergänzen. Die Änderungen traten ab dem 8. Dezember 2015 in Kraft.

 

1.    Die Änderungen betreffen lediglich das Prozessrecht, d.h. die Art und Weise, wie das Eheannullierungsverfahren abläuft. Nicht geändert wurden die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe als nichtig zu betrachten ist. D.h. es ändert sich nichts daran, dass nur beim Vorliegen bestimmter Gründe, die auch nachgewiesen sein müssen, eine Eheannullierung überhaupt möglich ist. Einen Überblick über die Nichtigkeitsgründe, an welchen sich durch die Reform nichts geändert hat, finden Sie auf dieser Website in der Rubrik "Gründe für die Nichtigkeit einer Ehe"  [Link: http://www.rechtsanwalt-kirchenrecht.de/gruende-fuer-die-nichtigkeit-einer-ehe].

 

2.    Unverändert gilt weiterhin, dass im Regelfall (zum neuen Kurzverfahren s.u. Ziff. 6.) das Eheannullierungsverfahren vor einem aus drei Richtern bestehenden Gerichtshof durchgeführt wird. Neu ist, dass seit Dezember 2015 zwei der drei Richter Laien sein dürfen (während bisher mindestens zwei Richter Kleriker sein mussten).

 

3.    Nach altem Recht konnten Ehenichtigkeitsverfahren ohne weiteres nur bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bereich die nichtklagende Partei ihren Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Eheschließung stattfand. Alternative sonstige Gerichtsstände waren an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Seit dem 08.12.2015 ist es so, dass die Klage ohne weitere Vorbedingungen nach Wahl der klagenden Partei auch am Gericht des eigenen Wohnsitzes oder beim Gericht, in dessen Bezirk die meisten Zeugen vernommen werden können, eingereicht werden kann.

 

4.    Vom Wortlaut des neu gefassten Gesetzestextes her hat es den Anschein, dass nach dem inzwischen geltenden Recht nicht mehr so strenge Anforderungen an den Beweis der Gründe für die Ehenichtigkeit gestellt werden, wie dies zuvor der Fall war. Nach dem bis Dezember 2015 geltenden Recht konnten selbst übereinstimmende Aussagen beider Ehegatten keinen vollen Beweis erbringen, sofern nicht weitere Elemente hinzutraten, welche die Aussagen vollständig bestätigten. In der Regel waren hier noch Aussagen von idealerweise zwei weiteren Zeugen erforderlich. Nach dem heute geltenden Recht ist die Beweislast insoweit ins Gegenteil gekehrt, als die Aussagen beider Parteien vollständige Beweiskraft haben können, sofern nicht andere Elemente vorliegen, welche sie entkräften. Nach meiner Erfahrung fließen diese Beweiserleichterungen zu Gunsten der klagenden Partei langsam in die Rechtsprechung der Ehegerichte ein.

 

5.    Anders als früher bedarf nach der heutigen Rechtslage ein Urteil erster Instanz, welches die Nichtigkeit einer Ehe feststellt, nicht mehr der Bestätigung durch eine zweite Instanz. D.h. die zwingende zweite Instanz von Amts wegen gibt es seit Ende 2015 nicht mehr, was zu einer deutlichen Verkürzung der Verfahren geführt hat. Allerdings bleibt es dabei, dass die Partei, welche mit der Nichtigkeitserklärung der Ehe nicht einverstanden ist, und auch der Ehebandverteidiger Berufung gegen das Urteil einlegen können. Dann findet – wie bisher auch – eine zweite Instanz statt.

6.    Neu eingeführt wurde ab Dezember 2015 - neben dem oben Ziff. 2. genannten regulären Verfahren - ein kürzeres Eheannullierungsverfahrenvor dem Bischof, welches aber nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen angewendet werden kann und in der Praxis der deutschen Gerichte fast keine Rolle spielt.

 

Als erste Voraussetzung wird verlangt, dass beide Parteien die Durchführung des Kurzverfahrens beantragen oder hierzu ihre Zustimmung geben.

 

Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass die Umstände des Verfahrens hinsichtlich Sachverhalt und Personen so gelagert sind, dass aufgrund des Vorliegens von Zeugen oder sonstigen Beweismitteln eine genauere Untersuchung oder Nachforschung nicht erforderlich ist, weil aufgrund der Umstände die Nichtigkeit der Ehe augenscheinlich ("manifesta") ist.

 

In den Verfahrensregelungen, die ergänzend zur Gesetzesänderung erlassen wurden, finden sich einige Beispiele für Fälle, in welchen das kürzere Eheverfahren Anwendung finden kann. Aufgeführt werden mangelnder Glaube (wohl als mögliches Indiz für einen Ausschluss einer wesentlichen Eigenschaft der Ehe oder einen willensbestimmenden Irrtum), eine nur kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens (wohl als Indiz für einen Ausschluss der Unauflöslichkeit), eine Abtreibung zur Verhinderung der Fortpflanzung (wohl als Indiz für einen Ausschluss der Nachkommenschaft), das hartnäckige Verharren in einer außerehelichen Beziehung zur Zeit der Eheschließung oder kurze Zeit Danach (wohl als Indiz für den Ausschluss der ehelichen Treue), das arglistige Verschweigen verschiedener Umstände wie Unfruchtbarkeit, schwerer ansteckender Krankheit, von Kindern aus anderen Beziehungen oder eines Gefängnisaufenthalts (wohl als Indiz für eine arglistige Täuschung), ein dem ehelichen Leben völlig fremdes Heiratsmotiv oder nur die absehbare Schwangerschaft der Frau (wohl als Indiz für fehlende innere Willensfreiheit) oder physische Gewalt zur Erzwingung des Ehekonsenses (wohl als Indiz für den Nichtigkeitsgrund Zwang). Des Weiteren wird auch der durch medizinische Dokumente erwiesene fehlende Vernunftgebrauch erwähnt. Diese Liste ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

 

Die Klageschrift muss – im Vergleich zum regulären Verfahren – strengere Anforderungen erfüllen: Es müssen vollständig und klar die Fakten angegeben werden, auf welche sich der Klageantrag stützt, und alle Beweismittel angegeben bzw. vorgelegt werden.

 

In der Sache läuft das verkürzte Verfahren so, dass vom Offizial des Gerichts ein Untersuchungsrichter mit der Sammlung der Beweise beauftragt wird (wozu in den meisten Fällen wohl auch die Vernehmung von Zeugen gehören wird) und ein Beisitzer bestimmt wird. Als Normalfall ist hier - abweichend vom "klassischen" Verfahren, auch ein Termin vorgesehen, an welchem beide Parteien teilnehmen sollen. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden dem Ehebandverteidiger vorgelegt, die Parteien erhalten Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Anschließend wird die Akte an den Diözesanbischof weitergeleitet, der nach Beratung mit dem Untersuchungsrichter und dem Beisitzer entweder ein Urteil fällt oder, wenn Zweifel verbleiben, das Verfahren auf den regulären Verfahrensweg verweist (s.o. Ziff. 2).

 

In der Presse konnte im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von "Mitis Iudex" verfolgt werden, dass insbesondere gegen das verkürzte Verfahren von verschiedenen Seiten erhebliche Bedenken erhoben wurden. Es ist nach wie vor so, dass die genauen Voraussetzungen, unter welchen ein verkürztes Annullierungsverfahren in Betracht kommt, umstritten und im Detail unklar sind. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zeichnet sich nach meiner Wahrnehmung die Tendenz ab, dieses Verfahren nicht oder allenfalls in extremen Ausnahmefällen anzuwenden.